Vereinssatzung

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§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der am 16.11.1982 in Vardeilsen gegründete Sportverein führt den Namen „Vardeilser SV“. Der Verein hat hat seinen Sitz in Einbeck. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Einbeck eingetragen.

(2) Der Verein will Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der zuständigen Landesfachverbände werden und diese Mitgliedschaft beibehalten.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports.

Der Verein ist selbstlost tätig und verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Die Austrittserklärung ist per Einschreiben an den Vorstand zu richten.

(3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung, vom Ehrenrat aus dem Verein ausgeschlossen werden:
     a) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
     b) werden eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
     c) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnung des Gesamtvorstands und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Ehrenrat folgende Maßnahmen verhängt werden:
     a) Verweis
     b) Angemessene Geldstrafe
     c) Zeitliche begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit dem Einschreibebrief zuzustellen.

§ 5 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand festgesetzt. Beitragsveränderungen bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an zu.

(2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(4) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
     a) die Mitgliederversammlung
     b) der Vorstand
     c) der Ehrenrat

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
     a) der Vorstand beschließt oder
     b) ein Viertel (wahlweise: ein Zehntel) der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt 14 Tage vor dem Termin durch den Gesamtvorstand

(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung, ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
     a) Bericht des Vorstandes
     b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
     c) Entlastung des Vorstandes
     d) Wahlen
     e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(8) Anträge können gestellt werden:
Von den Mitgliedern und von den Vereinsorganen.

(9) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

(10) Geheime Abstimmung erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigt Mitglieder es beantragen.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand arbeitet
     a) als geschäftsführender Vorstand:
         bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer

     b) als Gesamtvorstand:
         bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, und den Ressortleitern für
         Jugendarbeit (Jugendleiter)
         Frauensport
         und dem Vertreter der Abteilungen

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben

(3) Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. & 6 Ziffer 1 der Satzung). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften der § 8 der Satzung. Die Wahl des Jugendleiters bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

(4) Der Vertreter der Abteilungen wird von den Abteilungsleitern gewählt.

(5) Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von den Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

(6) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
     a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises
     b) die Bewilligung von Ausgaben
     c) Aufnahme von Mitgliedern.

(7) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

(8) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüssen beratend teilzunehmen.

§ 10 Ausschüsse

(1) Die Abteilungen, die ihre Leitung selbst wählen, gelten als Ausschüsse.
Ein weiterer Ausschuss ist der Jugendausschuss, bestehend aus drei Vertretern der Sportjugend, die von der Jugendversammlung gewählt sind.

(2) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

§ 11 Ehrenrat

Der Ehrenrat ist für Disziplinarmaßnahmen und Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern zuständig. Er besteht aus 3 Personen, die von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt sind. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
     a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
     b) von ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Kreissportbund Northeim/Einbeck e.V. mit Zweckbestimmung, dass dies Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 

16. November 1982

 

Horst Nachtigall

Jürgen Becker

Christa Westphal

Jürgen Kahle

Wilfried Kappei

Andreas Kahle

 

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